Ihre Rechte 

Schadenfeststellung durch einen unabhängigen Kfz-Sachverständigen

Wer den Schaden hat, braucht für den Spott nicht zu sorgen, heißt es so treffend. Aber nicht wenn Sie Geschädigter bei einem Verkehrsunfall sind. Dann steht es Ihnen nämlich grundsätzlich frei, einen Kfz-Sachverständigen bzw. einen Kfz-Gutachter Ihrer Wahl hinzuzuziehen. Dieser hilft Ihnen dabei, Ihre Ansprüche geltend zu machen. Ein Kfz-Gutachter sichert die Beweise, stellt den Umfang und die Höhe des Schadens fest, ermittelt eine eventuelle Wertminderung, den Restwert, den Wiederbeschaffungswert und sagt Ihnen, wieviel Nutzungsausfallentschädigung Ihnen zusteht.

Das gilt auch für den Fall, dass die Versicherung des Unfallverursachers bereits einen eigenen bzw. einen freien Kfz-Gutachter beauftragt hat. Selbst dann, wenn dessen Gutachten schon vorliegt.
Die Kosten für das Kfz-Gutachten muss die Versicherung des Unfallverursachers (Schädigers) grundsätzlich übernehmen. Eine Ausnahme stellt ein sogenannter Bagatellschaden dar. Hier reicht in der Regel ein Kostenvoranschlag bzw. ein Kurzgutachten aus, welches Sie selbstverständlich von uns bekommen können. Es ist aber nicht immer klar erkennbar, ob tatsächlich nur ein Bagatellschaden vorliegt.

Wenn Sie den Schaden an Ihrem Fahrzeug nicht reparieren lassen wollen, sondern die Auszahlung der veranschlagten Reparatursumme an Sie bevorzugen, ist ein Kfz-Gutachten die beste Grundlage dafür (fiktive Schadensberechnung) . Beachten Sie, dass die Mehrwertsteuer diesem Fall von der Gesamtsumme abgezogen.

Schadenabwicklung durch einen Rechtsanwalt 

Zur Durchsetzung Ihrer Ansprüche können Sie einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens beauftragen. Ein Anwalt berät Sie umfassend in allen Rechtsfragen, die im Zusammenhang mit einer Schadensregulierung stehen und sorgt dafür, dass Ihre berechtigten Forderungen durchgesetzt werden.

Auch hier gilt: Die Anwaltskosten sind von der Versicherung des Unfallverursachers grundsätzlich zu übernehmen.

Reparatur Ihres Fahrzeuges in der Werkstatt Ihres Vertrauens 

Sie dürfen Ihr Fahrzeug grundsätzlich in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt Ihres Vertrauens reparieren lassen. Nur Ihre Fachwerkstatt garantiert Ihnen eine technisch einwandfreie Reparatur und damit auch die Verkehrssicherheit Ihres Fahrzeugs.

Versicherungen haben kein Recht, Ihnen als Geschädigten eine Werkstatt vorzuschreiben.

Gehen Sie auf derartige Vorschläge der gegnerischen Versicherung nicht ein. Auch nicht, wenn man Ihnen ein umfangreiches "Schadensmanagement" anbietet, bei dem Sie sich um nichts kümmern müssen - winken Sie dankend ab. Sie haben sonst keine Kontrolle, wer Ihr Fahrzeug repariert, und ob die Reparatur nach den Richtlinien des Herstellers erfolgt.

Eine Ihnen nach der Reparatur vielleicht zustehende Wertminderung gerät dann schnell in Vergessenheit. Lassen Sie sich, mit welchen Versprechungen auch immer, in keine unbekannte Werkstatt locken. Bestehen Sie auf eine Reparatur in einer Werkstatt Ihres Vertrauens.

Der Totalschadenfall

Übersteigen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs, liegt in der Regel zunächst ein Totalschaden vor. Das heißt für die Schadensabrechnung: Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges vor dem Unfall minus des Restwertes nach dem Unfall. Nur ein Gutachten durch einen Kfz-Gutachter berücksichtigt die verschiedenen Bewertungskriterien speziell für Ihr Fahrzeug.

Auch bei diesem Thema gibt es in punkto Wiederbeschaffungswert, Restwert (diese Werte können regional sehr schwanken) und Mehrwertsteuer jede Menge Probleme, die Sie am besten einem Kfz-Gutachter überlassen sollten. Wir ermitteln den Restwert Ihres Fahrzeugs gemäß Rechtsprechung des BGH anhand der örtlichen Marktlage und berücksichtigten nur Angebote seriöser Aufkäufer. Das bietet Ihnen die Gewähr, eine objektive Schadensabrechnung zu erhalten und keine, die auf einen oftmals überhöhten Restwert dubioser Aufkäufer im Internet basiert, auf die die gegnerischen Versicherungen gern zurückgreifen.

In Ausnahmefällen können Sie Ihr Fahrzeug trotzdem noch reparieren lassen, auch wenn die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert übersteigen und somit ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt

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